NEUIGKEITEN

Wir laden Euch herzlich zu unserem Tag der offenen Tür am 20.04.2024 von 10-14 Uhr ein. Kommt vorbei und lernt uns und die Einrichtung kennen.

Turm

ÜBER UNS

Igelchen e.V. | Elterninitiative | Kindertagesstätte & Kindergarten

In unserer Elterninitiative in München Sendling werden 18 Kinder von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut. Wir legen viel Wert auf Kreativität und nicht vorgefertigtes Spielmaterial. Wir wollen den Kindern Sicherheit durch klare Strukturen geben und ihnen trotzdem ermöglichen ihre individuellen Bedürfnisse jederzeit auszuleben. Bei der Einrichtung unserer Räume legen wir viel Wert auf verschiedene Bereiche für die Kinder, die jederzeit zugänglich sind z.B. Atelier-Ecke, Kuschel-Lese-Schlaf-Bereich.

ELTERNÄMTER

Die pädagogische Arbeit wird vom Erzieherteam gestaltet. Die Eltern sind als Arbeitgeber für die Verwaltung und Organisation des Vereins verantwortlich. Die Mitgliedschaft bei Igelchen e.V. erfordert von den Eltern ein Engagement, Verantwortungsbewusstsein und Motivation für die Aufrechterhaltung des Vereins durch die Übernahme folgender Aufgaben:

  • Vorstandsarbeit und Verwaltungsaufgaben (Allgemein, Personal, Finanzen etc.)
  • Unterstützung der Vorstände
  • Datenschutz und Qualitätsmanagement
  • Platzvergabe – neue Kinder
  • Lebensmitteleinkauf
  • Hygiene
  • Reparatur- und Renovierungsarbeiten
  • Feste, Geschenke und Ausflüge

Sonstige Aufgaben werden bei Bedarf in der Elternversammlung verteilt.

KOSTEN

Förderung

Unsere Elterninitiative wird von der Landeshauptstadt München – Referat für Bildung und Sport und nach Art. 19 BayKiBiG gefördert.

Monatliche Beiträge (2022/2023)

Die monatlichen Beiträge für die Betreuung ihres Kindes richten sich nach der Anzahl der Betreuungsstunden.

Für die Krippe (Alter: 1-3 Jahre) gelten die unten stehenden Beiträge gestaffelt nach Einkommen (auf Antrag und nach Überprüfung durch die Stadt München). Es werden immer die vollen Monatsbeiträge fällig, unabhängig von der tatsächlichen Zeit, an der die Kinder da sind. Dies gilt auch dann, wenn das Kind durch Urlaub oder Krankheit nicht kommen kann oder während der Eingewöhnung noch nicht die volle Zeit dabei ist.

Einkünfte (€) 4-5 Std. 5-6 Std. 6-7 Std. 7-8 Std. 8-9 Std. >9 Std.
bis 50.000 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€
bis 60.000 38€ 45€ 53€ 60€ 68€ 75€
bis 70.000 54€ 65€ 77€ 88€ 100€ 111€
bis 80.000 68€ 83€ 97€ 112€ 127€ 141€
über 80.000 78€ 94€ 111€ 128€ 145€ 162€

Die Beitragsstaffelung für Kinder, die während des Kindergartenjahres 3 Jahre alt werden, sieht wie folgt aus:

3-4 Std. 4-5 Std. 5-6 Std. 6-7 Std. 7-8 Std. 8-9 Std. >9 Std.
Kindergarten 38€ 48€ 58€ 69€ 79€ 88€ 100€
Eine Geschwister- und Einkommensreduzierung im Rahmen der EKI-Plus-Richtlinie und der MFF ist auf einem Kindergartenplatz nicht möglich. Familien können aber das so genannte Krippengeld beantragen: ZBFS – Bayerisches Krippengeld (bayern.de

Kaution

Zum Eintrittsmonat ist pro Kind eine Kaution in Höhe von 300 EUR zu überweisen.

Sonstige Kosten

Gegebenfalls 12,00 Euro pro Monat Windelgeld. Für Frühstück, Brotzeit und Mittagessen fallen 94,00 Euro monatlich an.

Bitte richten Sie für jede Position (Monatlicher Beitrag, Mittagessen, Windelgeld) einen eigenen Dauerauftrag ein, der am 4. Tag jedes Monats ausgeführt wird, und geben Sie als Verwendungszweck „Elternbeitrag Max Mustermann“, „Mittagessen Max Mustermann“ und „Windelgeld Max Mustermann“ an. Den Jahresbeitrag überweisen Sie bitte einmal jährlich mit dem Betreff „Jahresbeitrag Familie Mustermann“. Alle Beiträge sowie das Essens- und Windelgeld sind monatlich im Voraus zu bezahlen.

Kontoverbindung
Elterninitiative Igelchen
IBAN: DE56 3702 0500 0009 816300

Beitragszuschuss
Ein Beitragszuschuss bzw. eine Beitragsübernahme für Krippenkinder und Kindergartenkinder kann im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe über das zuständige Sozialbürgerhaus beantragt werden.

Gut zu wissen: http://www.finanztip.de/kinderbetreuungskosten/

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Igelchen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung uns Unterhaltung von Kindertagesstätten in Form von Elterninitiativen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung/der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluss.
  4. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Verstoßes gegen Vereinsinteressen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder diesem Ausschluss in der Mitgliederversammlung zustimmen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn persönliche Bedingungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt waren, nicht mehr erfüllt sind oder wenn es trotz einmaliger Mahnung seine Pflicht zur Zahlung der Vereinsbeiträge nicht erfüllt.

§ 5 Vereinsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Elternversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Beschlussfassungsorgan des Vereins, soweit nicht die Elternversammlung oder der Vorstand zuständig sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
  6. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und beauftragt diese, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Elternversammlung

  1. Mitglieder der Elternversammlung sind alle Eltern, deren Kind/er in der Einrichtung betreut werden und die Bezugspersonen.
  2. Die Elternversammlung erarbeitet und entscheidet über Aufgaben und Ziele der Einrichtung. Sie entscheidet insbesondere über die Aufnahme neuer Eltern und die Einstellung von Bezugspersonen.
  3. Die Elternversammlung tritt im Innenverhältnis als geschäftsführendes Organ an die Stelle des Vorstands. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden. Insoweit wird der Umfang seiner Vertretungsmacht eingeschränkt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab € 3.000,00 ist die Unterschrift von mindesten 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernimmt.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
  5. Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§ 10 Satzungsänderung & Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder zulässig.
  2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.